Satzung

des Vereins für Geschichte und Altertumskunde e.V.
Frankfurt a.M.-Höchst

– DER VEREIN –

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Verein für Geschichte und Altertumskunde e.V. Frankfurt a.M.-Höchst.
Eingetragen ist der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt a. M. unter der Nummer 73-4434.
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main-Höchst.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde nach §52 Abs. 2 Satz 1. Nr. 22 AO.
  • Die Erforschung der Geschichte des Frankfurter Stadtteiles Höchst, des ehemaligen Herzogtum Nassau und des Kurfürstentum Mainz.
  • Förderung, Bildung und Erziehung im Sinne kulturgeschichtlicher Wissenschaften im Allgemeinen, mit Schwerpunkt auf lokaler und regionaler Bildungsarbeit.
  • Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten in Frankfurt am Main-Höchst. Einen besonderen Schwerpunkt bildet hierbei die bis zum Jahre 1928 selbständige Kreisstadt Höchst am Main mit ihren ehemaligen Stadtteilen, sowie den ehemals untergeordneten Bereichen als Amtsstadt, Ober-Amtsstadt und Kreisstadt.
  • Förderung und Begleitung in geschichtlicher Bildung durch aktive Kinder- und Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Schaffung und Unterhaltung eines historischen Zentrums in Frankfurt a.M.-Höchst.
  • Gestaltung und Ausrichtung von stadtgeschichtlichen Ausstellungen, Wechsel-Ausstellungen und der öffentlichen Präsentation kulturhistorischer Artefakte.
  • Bildung in Form öffentlicher Vorträge, Führungen, Exkursionen, Seminaren und Reisen.
  • Herausgabe von Publikationen, Medienberichten und Dokumentationen, sowie die Veröffentlichungen in sozialen Medien.
  • Erforschung, Vermittlung und Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten im Rahmen ihrer regionalgeschichtlichen Bedeutung.
  • Unterstützung von Personen, Vereinen und Institutionen, die in kulturhistorischen Aktivitäten forschend tätig sind.
  • Erstellung und Gestellung von altersgerechten, unterrichtsbegleitenden Schriften und aufbereitetem Bildmaterial für Kindergärten, Schulen und anderen Jugendgruppen zur regionalen, historischen Geschichte.
  • Erhaltung von Kulturgütern, Sammlungen und Dokumenten.
  • Intensive Kontaktpflege zu anderen Geschichtsvereinen und ähnlichen Institutionen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  4. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke (§ 3) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Von Mitgliedern im Sinne des Vereinszwecks erbrachte Aufwendungen werden auf Nachweis erstattet.

§ 5 Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Natürliche Personen besitzen aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen besitzen aktives Wahlrecht.
  3. Der Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt über eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
  4. Bei Minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

b) Ehrenmitglieder

  1. Zur Ehrenmitgliedschaft können ordentliche Mitglieder ernannt werden, die sich im Sinne des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Antrag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  3. Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.

c) Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
  2. Fördermitglieder verpflichten sich zur jährlichen Zahlung des Minimal-Förderbeitrages (gem. Beitragsordnung).
  3. Fördermitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.
  4. Fördermitglieder können als besondere Förderer der Ziele des Vereins präsentiert und hervorgehoben werden.

d) Institutionsmitglieder

  1. Institutionsmitglieder sind ausgewählte Personen aus Politik und Wirtschaft, deren öffentliche Erscheinung eine Identifikation mit der Stadt Höchst und den angrenzenden Regionen klar erkennen lässt, ausgewählte Personen aus kulturhistorischen Institutionen sowie Sponsoren und Gönner, die sich durch besondere Zuwendungen um den Verein und das Vereinsleben verdient gemacht haben.
  2. Institutionsmitgliedern ist der Beitrag freigestellt. Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.
  3. Die Ernennung eines Institutionsmitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Vereins. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

a) Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

b) Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

c) Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung versendet an die letzte bekannte Adresse mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragsregelung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie wird separat als Beitragsordnung geführt. Die fristgemäße Beitragszahlung steht in der Verantwortlichkeit der Mitglieder. Im Falle eines vereinbarten SEPA-Lastschriftverfahrens, hat das Mitglied dafür Sorge zu tragen, dass die Beitragssumme zum Zeitpunkt des Einzugs auf dem, dem Verein bekanntgegebenen Konto verfügbar ist.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Arbeitsgruppen
d) Der wissenschaftliche Beirat

– DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG –

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Vorstandswahlen, Jahresgeschäftsberichte und Kassenprüfungsberichte sollen in einer Mitgliederversammlung im ersten Quartal eines Jahres erfolgen.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder mindestens 40 Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
  4. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgerecht an die durch das Mitglied zuletzt gemeldete Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail einen ergänzenden Punkt oder Antrag zur Tagesordnung einreichen. Die so ergänzte Tagesordnung muss den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform per E-Mail zugesendet werden.

§ 9a Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für eine Vereinsauflösung oder die Verschmelzung/Fusion des Vereins mit einer weiteren körperschaftlichen Organisation, ist die Anwesenheit von 2/3 der wahlberechtigten Mitglieder notwendig. Bei Beschlussunfähigkeit zur Auflösung oder einer Verschmelzung/Fusion mit einer anderen körperschaftlichen Organisation muss im Zeitraum von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die ausschließlich den Antrag zur Auflösung oder Verschmelzung/Fusion aus der vorangegangenen Mitgliederversammlung zu behandeln hat und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder eine Vereinsauflösung oder Verschmelzung/Fusion beschließen kann.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Anträge zur Vereinsauflösung oder die Verschmelzung/Fusion des Vereins mit einer weiteren körperschaftlichen Organisation bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
  3. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9b Versammlungsleitung und Protokoll

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung bestätigten Versammlungsleiter geleitet werden. Bei Vorstandswahlen kann die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter wählen. Das Amt des Wahlleiters schließt eine Kandidatur für den Vorstand aus. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder ein Schriftführer gewählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von der letzten Versammlungsleitung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan, stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, der Rechnungslegung des Kassierers und des Berichts der Kassenprüfer.
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
  • Die Wahl und Abwahl des Vorstandes. Bei Abwesenheit eines Kandidaten müssen eine unterzeichnete Bereitschaftserklärung zur Wahl und eine Wahlannahme in schriftlicher Form vorliegen.
  • Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes.
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung.
  • Entscheidung über alle Anträge von Vorstand oder Mitgliedern.
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft und den Ehrenvorsitz

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus den anwesenden Mitgliedern zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Bei Abwesenheit müssen eine unterzeichnete Bereitschaftserklärung zur Wahl und eine Wahlannahme in schriftlicher Form vorliegen. Die Tätigkeit der Kassenprüfung umfasst die jährliche Überprüfung der satzungsgemäßen, fach- und sachgerechten Finanzführung des Vorstandes.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Kassenprüfer dürfen nur für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden gewählt werden. Eine erneute Wahl ist erst nach Ablauf zweier weiteren Jahre möglich.

– DER VORSTAND –

§ 12 Vorstand: Zusammensetzung und Aufgaben

1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Kassierer
d. Schriftführer
2. Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu 5 Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
3. Zur rechtsverbindlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
5. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode.
6. Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • Geschäftsführung des Vereins
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung
  • Beachtung und Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Buchführung und Erstellen eines Jahresberichtes
  • Verwaltung des Vermögens
  • Ernennung von Institutionsmitgliedern
  • Vorschlag verdienter Mitglieder zur außerordentlichen Ehrung

§ 13 Vorstand: Sitzungsleitung, Beschlussfassung und Protokoll

  1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
  2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesenden sind, darunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
  4. Der Vorstand bestimmt eine Sitzungsleitung zu Beginn der Vorstandssitzung.
  5. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das inhaltlich die Beratungen und Beschlüsse nachvollziehbar wiedergibt. Die Protokollführung ist Obliegenheit des Schriftführers. Bei dessen Abwesenheit muss zum Beginn einer Sitzung eine Vertretung aus dem geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Das Protokoll ist vom letzten Sitzungsleiter und dem Schriftführer oder dessen Vertreter zu unterschreiben.

– ARBEITSGRUPPEN UND WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT –

§ 14 Arbeitsgruppen

1. Der Vorstand wird im Rahmen der Notwendigkeit Arbeitsgruppen einrichten, die in fachspezifischen Bereichen den Vorstand entlasten und mit der Erarbeitung spezieller Aufgaben betraut werden. Ein ernannter Sprecher dieser Gruppen wird den Vorstand regelmäßig über den Sachstand informieren.
2. Die Arbeitsgruppen werden vom Vorstand in ihren Aufgaben gefördert und werden weitestgehend ihre Aufgaben eigenständig erarbeiten. Über die Realisierung solcher Arbeitsprojekte entscheidet der Vorstand.
3. Die Arbeitsgruppen können jederzeit vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 15 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Vorstand ist befugt, einen wissenschaftlichen Beirat zu berufen. Dieser umfasst fachkundige Mitglieder oder auch externe Fachleute. Der Beirat ist ausschließlich beratend tätig.
  2. Die Mitglieder des Beirats können jederzeit vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung abberufen werden.

– SCHLUSSBESTIMMUNGEN –

§ 16 Auflösung oder Verschmelzung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke / Fusion des Vereins

  1. Eine Vereinsauflösung oder die Verschmelzung/Fusion des Vereins mit einer weiteren körperschaftlichen Organisation kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen und die Sammlung des Vereins der Stadt Frankfurt a.M. zu, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Erhaltung der Sammlungen zu verwenden.
  3. Die Sammlungen gehen in den Besitz der Stadt Frankfurt am Main über, sollen jedoch nicht dezentral aufgelöst werden, sondern als komplette Sammlung in Frankfurt-Höchst verbleiben und der Öffentlichkeit zugänglich sein. (Laut kommunalem Programm § 16, Ziff. 6)
  4. Die Bestimmungen des Eingemeindungsvertrages vom 31. März 1928, einschließlich des kommunalen Programmes der Stadt Höchst am Main (I. 1. Ziff. 5 u. 6), sind laut Bescheid des hessischen Innenministeriums vom 09. Juni 1974 zu berücksichtigen.
  5. Sollte die Stadt Frankfurt am Main die Übernahme unter den vorgenannten Bedingungen ablehnen, fällt das Vermögen einschließlich der Sammlung, mit der gleichen Auflage an das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden.
  6. Zur Auflösung wird der geschäftsführende Vorstand als Liquidator eingesetzt.

§ 17 Gleichstellung

Die männliche Funktionsbezeichnung in dieser Satzung ist der Lesbarkeit halber gewählt und umfasst alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 18 Datenschutz (DSGVO)

Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird dem Mitglied eine Datenschutzerklärung ausgehändigt. Bei Ausfüllung einer ausgedruckten Beitrittserklärung über die Webseite des Vereins steht diese Datenschutzerklärung zur Einsicht und zum Ausdruck bereit.

§ 19 Inkraftsetzung

Neue Satzungen und Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.