Beitragsordnung

des Vereins für Geschichte und Altertumskunde e.V.
Frankfurt a.M.-Höchst

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden die Grundlage in § 7 der Vereinssatzung der Fassung vom 07.06.2019 / 02.10.2021

§ 2 Beitragspflicht

Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich im vollen Umgang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Ehrenmitglieder sowie Institutionsmitglieder sind beitragsfrei.

Fördermitglieder können ihren Beitrag frei wählen. Als Mindestbeitrag ist der Beitrag der ­regulären Mitglieder jedoch vorgeschrieben.

§ 3 Fälligkeit des Beitrags

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis spätestens Juli eines laufenden Geschäftsjahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrages auf dem Vereinskonto an.

§ 4 Höhe des Beitrags

Die Mitglieder haben laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.04.2022 aktuell den Beitrag von 30 € jährlich zu zahlen.
Kinder sind bis zum 16. Lebensjahr von der Beitragszahlung befreit. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitgliedschaft eines Mitglieds unter 16 Jahren ist die Mitgliedschaft eines ­Erziehungsberechtigen.

§ 5 Zahlungsform

  1. Die Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren werden im SEPA-Lastschriftverfahren ­eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
    Altmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen.
  2. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 10 € in Rechnung zu stellen.
  3. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§ 6 Beitragsrückstand

  1. Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5 € je Mahnung.
  2. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder (Mitglieder unter 18 Jahren und über 16 Jahren) haften deren gesetzliche Vertreter.

§ 7 Soziale Härtefälle

  1. In sozialen Härtefallen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse (z. B. Frankfurt Pass; Minderjährige unter 18 Jahren ohne geregeltes Einkommen) vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf die Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
  2. Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungspflichtigen Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§8 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§9 Aufnahmegebühr

Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§10 Änderungen

  1. Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der ­Vorstand.

§11 Inkrafftreten

Diese Verordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung zum 02.10.2021 in Kraft.